Die Frist des § 51 Abs 7 VStG ist durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassener und ist daher mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses an die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG diese gewahrt. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die im § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierte Frist, betreffend die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden, weil auch der Sinngehalt dieser Norm keine andere Auslegung als zu der erwähnten Bestimmung des § 51 Abs 7 VStG nahelegt.Die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassener und ist daher mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses an die Erstbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG diese gewahrt. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die im Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG normierte Frist, betreffend die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden, weil auch der Sinngehalt dieser Norm keine andere Auslegung als zu der erwähnten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG nahelegt.