Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/01/0285
Entscheidungsdatum
16.10.1996
Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L10302 Gemeindestruktur Gemeindegrenzen Gemeindezusammenlegung
Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
GdO Allg Krnt 1982 §19 Abs2;
GdStruktVG Krnt 1972 §51;
Rechtssatz
Hat ein Gemeindemandatar sein Mandat durch die gesetzliche Beseitigung der Eigenständigkeit seiner Gemeinde (hier:
Verschmelzung der Gemeinde Landskron mit der Stadt Villach durch das Krnt GdStruktVG 1972) vorzeitig verloren, so ist sein NACH Ablauf der Wahlperiode gestellter Antrag auf bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes (Mandatsverlust sowie dessen Grund) als nicht notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zurückzuweisen, weil zu diesem Zeitpunkt selbst die Wiederherstellung der Gemeinde das Wiederaufleben des Mandates nicht bewirken könnte. Aus dem selben Grund besteht auch schon kein öffentliches Interesse am Weiterbestehen des Mandates mehr.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010285.X02
Dokumentnummer
JWR_1995010285_19961016X02