Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/18/1385
Entscheidungsdatum
20.12.1999
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/21 94/18/0617 2
Stammrechtssatz
Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertrittes des Fremden in das Bundesgebiet durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe (Grenzkontrollorgane) an einer Grenzkontrollstelle kommt die Verwirklichung des in § 4 Abs 2 der Verordnung BGBl 1993/402 genannten Tatbestandmerkmales "und ihm...die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, weil ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertrittes des Fremden in das Bundesgebiet durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe (Grenzkontrollorgane) an einer Grenzkontrollstelle kommt die Verwirklichung des in Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung BGBl 1993/402 genannten Tatbestandmerkmales "und ihm...die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, weil ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995181385.X01
Dokumentnummer
JWR_1995181385_19991220X01