Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

94/18/0617

Rechtssatz

Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertrittes des Fremden in das Bundesgebiet durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe (Grenzkontrollorgane) an einer Grenzkontrollstelle kommt die Verwirklichung des in Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung BGBl 1993/402

genannten Tatbestandmerkmales "und ihm...die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, weil ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).