Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
94/18/0617
Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertrittes des Fremden in das Bundesgebiet durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe (Grenzkontrollorgane) an einer Grenzkontrollstelle kommt die Verwirklichung des in Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung BGBl 1993/402
genannten Tatbestandmerkmales "und ihm...die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, weil ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (Hinweis E 29.6.1995, 95/18/1099).