Fällt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 nachträglich weg, da der Fremde nach Einbringung der Beschwerde abgeschoben wurde, ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären undFällt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 nachträglich weg, da der Fremde nach Einbringung der Beschwerde abgeschoben wurde, ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und
das Verfahren einzustellen (Hinweis B 3.5.1993, 93/18/0086).