Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0311

Rechtssatz

Fällt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 nachträglich weg, da der Fremde nach Einbringung der Beschwerde abgeschoben wurde, ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und

das Verfahren einzustellen (Hinweis B 3.5.1993, 93/18/0086).