Verwaltungsgerichtshof
29.09.1994
94/18/0311
Fällt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 nachträglich weg, da der Fremde nach Einbringung der Beschwerde abgeschoben wurde, ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und
das Verfahren einzustellen (Hinweis B 3.5.1993, 93/18/0086).