Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/16/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/16/0136

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Rechtssatz

Anerkannter Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160136.X03

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160136_19950227X03

Rechtssatz für 97/16/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7220 F/1997

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/16/0329

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0330 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/16/0893 E 17. Mai 2001 2000/16/0891 E 17. Mai 2001 2000/16/0892 E 17. Mai 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/16/0136 3

Stammrechtssatz

Anerkannter Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160329.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1997160329_19970925X01

Rechtssatz für 98/16/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/16/0035

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/16/0136 3

Stammrechtssatz

Anerkannter Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160035.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998160035_19980219X02

Rechtssatz für 98/16/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/16/0125

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0126 98/16/0127 98/16/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0136 E 27. Februar 1995 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Anerkannter Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160125.X01

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998160125_20010124X01