Verwaltungsgerichtshof
27.02.1995
94/16/0136
Anerkannter Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz eins, legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).