Zum Veräußerungserlös gemäß § 24 EStG 1972 gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (Hinweis: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar EStG 1972, § 24 Tz 42;Zum Veräußerungserlös gemäß Paragraph 24, EStG 1972 gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (Hinweis: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar EStG 1972, Paragraph 24, Tz 42;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 24 Tz 63).Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 24, Tz 63).