Im Falle einer einheitlichen Betätigung ist an Hand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit und ist mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen, es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund (Hinweis: E 11.8.1993, 91/13/0201).