Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/15/0130
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604 ;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0034 3
(Hier: Student ist durch ca viereinhalb Jahre hindurch zu keiner
Prüfung angetreten)
Stammrechtssatz
Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 90/14/0108).Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 90/14/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150130.X03
Im RIS seit
01.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1994150130_19961120X03