Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

94/15/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0034 3

(Hier: Student ist durch ca viereinhalb Jahre hindurch zu keiner Prüfung angetreten)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 90/14/0108).