Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

94/15/0034

Rechtssatz

Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 90/14/0108).