Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/15/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/15/0061

Entscheidungsdatum

23.11.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150061.X03

Im RIS seit

23.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991150061_19921123X03

Rechtssatz für 90/13/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0251

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 3

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130251.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JWR_1990130251_19940216X04

Rechtssatz für 94/15/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7108 F/1996

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/15/0010

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 3

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994150010_19960710X03