Verwaltungsgerichtshof
10.07.1996
94/15/0010
GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 3
Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).