In zeitlicher Hinsicht ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idgF nicht strikt für (allein) das Kalenderjahr zu fordern, in welchem das Anbringen auf Bescheidausstellung gestellt worden ist, weil die das Abgabenrecht sonst kennzeichnende Periodenbetrachtung der Beurteilung der hier anstehenden Fragen nicht gerecht werden kann. Es genügt daher für die Erlassung eines dem Anbringen einer Körperschaft stattgebenden Bescheides, wenn die Erfüllung der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen in einem übergreifend zu beurteilenden zeitlichen Nahbereich zur Antragstellung und Bescheiderlassung bejaht werden kann.In zeitlicher Hinsicht ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 idgF nicht strikt für (allein) das Kalenderjahr zu fordern, in welchem das Anbringen auf Bescheidausstellung gestellt worden ist, weil die das Abgabenrecht sonst kennzeichnende Periodenbetrachtung der Beurteilung der hier anstehenden Fragen nicht gerecht werden kann. Es genügt daher für die Erlassung eines dem Anbringen einer Körperschaft stattgebenden Bescheides, wenn die Erfüllung der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen in einem übergreifend zu beurteilenden zeitlichen Nahbereich zur Antragstellung und Bescheiderlassung bejaht werden kann.