Die Subsumtion Untervermietung an eine GmbH deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Untervermieter ist, unter den Tatbestand des § 1 Abs 2 der LiebhabereiV ist bereits vom Ansatz her verfehlt. Mit der Aussage zur "gegenseitigen Nähe" des Abgabepflichtigen zur Untermieterin wird in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß es sich BEI DEM MIETOBJEKT um die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes handle, DAS sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung iSd § 1 Abs 2 Z 1 der LiebhabereiV eigne. Die "gegenseitige Nähe" könnte allenfalls unter Fremdvergleichsgesichtspunkten bei der Beurteilung einer eventuellen Aufgabe der Gesamtüberschußerzielungsabsicht iSd § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 3 der LiebhabereiV von Bedeutung sein.Die Subsumtion Untervermietung an eine GmbH deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Untervermieter ist, unter den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, der LiebhabereiV ist bereits vom Ansatz her verfehlt. Mit der Aussage zur "gegenseitigen Nähe" des Abgabepflichtigen zur Untermieterin wird in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß es sich BEI DEM MIETOBJEKT um die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes handle, DAS sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der LiebhabereiV eigne. Die "gegenseitige Nähe" könnte allenfalls unter Fremdvergleichsgesichtspunkten bei der Beurteilung einer eventuellen Aufgabe der Gesamtüberschußerzielungsabsicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, der LiebhabereiV von Bedeutung sein.