Nichtstattgebung - Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1988-1990 - Der Antrag, die Einbringung bestimmter Abgaben auszusetzen, stützt sich auf keine gesetzlichen Bestimmungen. Er kann daher nur seinem Inhalt nach gedeutet werden. Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben, wie sie § 212a BAO während eines abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens vorsieht, ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Sollte dem Antragsteller eine derartige Maßnahme vorschweben, so wäre sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Seinem Antrag war aber auch bei Deutung als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil er dem Konkretissierungsgebot des § 30 Abs 2 VwGG nicht entspricht (Hinweis B 26.4.1990, AW 90/14/0005).Nichtstattgebung - Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1988-1990 - Der Antrag, die Einbringung bestimmter Abgaben auszusetzen, stützt sich auf keine gesetzlichen Bestimmungen. Er kann daher nur seinem Inhalt nach gedeutet werden. Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben, wie sie Paragraph 212 a, BAO während eines abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens vorsieht, ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Sollte dem Antragsteller eine derartige Maßnahme vorschweben, so wäre sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Seinem Antrag war aber auch bei Deutung als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil er dem Konkretissierungsgebot des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht entspricht (Hinweis B 26.4.1990, AW 90/14/0005).