Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/12/0003

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0015

Rechtssatz

Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120003.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994120003_19950517X02