Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Geschäftszahl

94/12/0003

Rechtssatz

Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/12/0015