Verwaltungsgerichtshof
17.05.1995
94/12/0003
Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/12/0015