Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0197

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren erfolgt. Darüberhinaus normiert Paragraph 19, Absatz 2, VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, daß die Behörde auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090197_19951212X01