§ 67 Abs 10 ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (Hinweis E 23.10.1987; 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (Hinweis E 23.10.1987; 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175).