Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Geschäftszahl

93/08/0210

Rechtssatz

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (Hinweis E 23.10.1987; 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/08/0211