Verwaltungsgerichtshof
22.03.1994
93/08/0210
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (Hinweis E 23.10.1987; 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0211