Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2001/05/1086
Entscheidungsdatum
16.09.2003
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §56 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0357 E 16. September 1997 RS 5
(hier nur erster Satz; hier: Ausspruch über die Verpflichtung zum
Anschluss beider in den Bescheiden der Baubehörde genannten
Grundstücke geboten, weil sie insgesamt als Hofstelle für die
Landwirtschaft der Beschwerdeführer verwendet werden)
Stammrechtssatz
Gemäß § 56 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist für jedes GEBÄUDE Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer zu treffen. Auch § 17 Abs 1 Satz 1 NÖ KanalG 1977 normiert Pflichten betreffend (näher bestimmte) GEBÄUDE. Der Gesetzgeber stellt im Zusammenhang mit der Anschlußverpflichtung weder auf die Art noch auf die Zweckbestimmung des Gebäudes ab. Inwieweit die öffentliche Kanalanlage, mit der ein Gebäude in Verbindung gebracht werden soll, den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht, ist im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung nicht zu prüfen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1976 ist für jedes GEBÄUDE Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer zu treffen. Auch Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 NÖ KanalG 1977 normiert Pflichten betreffend (näher bestimmte) GEBÄUDE. Der Gesetzgeber stellt im Zusammenhang mit der Anschlußverpflichtung weder auf die Art noch auf die Zweckbestimmung des Gebäudes ab. Inwieweit die öffentliche Kanalanlage, mit der ein Gebäude in Verbindung gebracht werden soll, den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht, ist im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051086.X08
Im RIS seit
17.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2001051086_20030916X08