Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0357

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/05/0357

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §56 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1976 ist für jedes GEBÄUDE Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer zu treffen. Auch Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 NÖ KanalG 1977 normiert Pflichten betreffend (näher bestimmte) GEBÄUDE. Der Gesetzgeber stellt im Zusammenhang mit der Anschlußverpflichtung weder auf die Art noch auf die Zweckbestimmung des Gebäudes ab. Inwieweit die öffentliche Kanalanlage, mit der ein Gebäude in Verbindung gebracht werden soll, den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht, ist im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050357.X05

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994050357_19970916X05

Rechtssatz für 2001/05/1086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2001/05/1086

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §56 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0357 E 16. September 1997 RS 5 (hier nur erster Satz; hier: Ausspruch über die Verpflichtung zum Anschluss beider in den Bescheiden der Baubehörde genannten Grundstücke geboten, weil sie insgesamt als Hofstelle für die Landwirtschaft der Beschwerdeführer verwendet werden)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1976 ist für jedes GEBÄUDE Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer zu treffen. Auch Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 NÖ KanalG 1977 normiert Pflichten betreffend (näher bestimmte) GEBÄUDE. Der Gesetzgeber stellt im Zusammenhang mit der Anschlußverpflichtung weder auf die Art noch auf die Zweckbestimmung des Gebäudes ab. Inwieweit die öffentliche Kanalanlage, mit der ein Gebäude in Verbindung gebracht werden soll, den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht, ist im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051086.X08

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001051086_20030916X08