Verwaltungsgerichtshof
16.09.1997
94/05/0357
Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1976 ist für jedes GEBÄUDE Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer zu treffen. Auch Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 NÖ KanalG 1977 normiert Pflichten betreffend (näher bestimmte) GEBÄUDE. Der Gesetzgeber stellt im Zusammenhang mit der Anschlußverpflichtung weder auf die Art noch auf die Zweckbestimmung des Gebäudes ab. Inwieweit die öffentliche Kanalanlage, mit der ein Gebäude in Verbindung gebracht werden soll, den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht, ist im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung nicht zu prüfen.