Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14138 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0163

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990 anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040163.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040163_19941018X03

Rechtssatz für 94/04/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0210

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990 anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040210.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994040210_19941122X03

Rechtssatz für 95/04/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/04/0176

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990 anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040176.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995040176_19951128X03

Rechtssatz für 96/04/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/04/0204

Entscheidungsdatum

10.12.1996

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 3 VwSlg 14138 A/1994

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990 anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040204.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996040204_19961210X01