Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

94/04/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0163 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich reichen weder die durch den Abschluß einer Lehre erworbenen Fachkenntnisse an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden, noch sind die nach erworbenem Lehrabschluß zurückgelegten Praxiszeiten als solche iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990 anzuerkennen.