Daß sich der (vom Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß § 89 Abs 1 GewO 1973 bedrohte) Gewerbeinhaber seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe wohlverhalten hat, vermag nur dann Einfluß auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd § 25 Abs 1 Z 1 (im konkreten Fall iVm § 193 Abs 2) GewO 1973 zu entfalten, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, daß ihnen ein Einfluß auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen könnte (hier wurden Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden waren, noch als maßgeblich erachtet).Daß sich der (vom Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 bedrohte) Gewerbeinhaber seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe wohlverhalten hat, vermag nur dann Einfluß auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, (im konkreten Fall in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2,) GewO 1973 zu entfalten, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, daß ihnen ein Einfluß auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen könnte (hier wurden Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden waren, noch als maßgeblich erachtet).