Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Daß sich der (vom Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 bedrohte) Gewerbeinhaber seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe wohlverhalten hat, vermag nur dann Einfluß auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, (im konkreten Fall in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2,) GewO 1973 zu entfalten, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, daß ihnen ein Einfluß auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen könnte (hier wurden Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden waren, noch als maßgeblich erachtet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X05