Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des § 9 BAO, diese Regelung entspricht § 7 Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Für die Geltendmachung der Haftung genügt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des Paragraph 9, BAO, diese Regelung entspricht Paragraph 7, Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Für die Geltendmachung der Haftung genügt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.