Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

93/17/0404

Rechtssatz

Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des Paragraph 9, BAO, diese Regelung entspricht Paragraph 7, Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Für die Geltendmachung der Haftung genügt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.