Verwaltungsgerichtshof
15.09.1995
93/17/0404
Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des Paragraph 9, BAO, diese Regelung entspricht Paragraph 7, Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Für die Geltendmachung der Haftung genügt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.