Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0396

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

93/17/0396

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem als Saisonbetrieb jahrelang erfolgreich geführten und gut gelegenen Restaurant in einem Fremdenverkehrsgebiet (das Restaurant liegt in der Nähe eines Sees) ist die Auffassung nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass Gäste der umliegenden Beherbergungsbetriebe (ohne Restaurant) und sonstige Urlaubsgäste nahe des Sees einen Kundenstock bilden, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser aus denselben (individuellen) Personen besteht oder nur als Kategorie umschrieben werden kann. Einerseits gibt es auch Urlauber, die wiederkommen, andererseits kommen Restaurants wie das gegenständliche nicht zuletzt durch Mundpropaganda bzw Empfehlung der Zimmervermieter zu ihren Kunden, sodass auch hier von einem verwertbaren Kundenstock gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170396_19991018X09