Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Geschäftszahl

93/17/0396

Rechtssatz

Bei einem als Saisonbetrieb jahrelang erfolgreich geführten und gut gelegenen Restaurant in einem Fremdenverkehrsgebiet (das Restaurant liegt in der Nähe eines Sees) ist die Auffassung nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass Gäste der umliegenden Beherbergungsbetriebe (ohne Restaurant) und sonstige Urlaubsgäste nahe des Sees einen Kundenstock bilden, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser aus denselben (individuellen) Personen besteht oder nur als Kategorie umschrieben werden kann. Einerseits gibt es auch Urlauber, die wiederkommen, andererseits kommen Restaurants wie das gegenständliche nicht zuletzt durch Mundpropaganda bzw Empfehlung der Zimmervermieter zu ihren Kunden, sodass auch hier von einem verwertbaren Kundenstock gesprochen werden kann.