Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6673 F/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0044

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0046 3

Stammrechtssatz

Der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Damit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X03

Im RIS seit

14.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170044_19920521X03

Rechtssatz für 91/17/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6674 F/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0046

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §12;

Rechtssatz

Der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Damit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X03

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1991170046_19920521X03

Rechtssatz für 91/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0129

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0046 3

Stammrechtssatz

Der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Damit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170129.X03

Im RIS seit

26.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170129_19920626X03

Rechtssatz für 93/17/0395

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0395

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0046 3

Stammrechtssatz

Der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Damit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170395.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1993170395_19940429X04