Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/17/0046

Rechtssatz

Der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Damit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.