Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/17/0187
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg
Norm
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0201
94/17/0144
Rechtssatz
Soferne die Behörde eine - nach § 148 Abs 2 Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).Soferne die Behörde eine - nach Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170187.X01
Dokumentnummer
JWR_1993170187_19950222X01