Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0187

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg

Norm

LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0201 94/17/0144

Rechtssatz

Soferne die Behörde eine - nach Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170187.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993170187_19950222X01

Rechtssatz für 93/17/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/17/0318

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg

Norm

LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 93/17/0187 1

Stammrechtssatz

Soferne die Behörde eine - nach Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170318.X06

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993170318_19950529X06