Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

93/17/0187

Rechtssatz

Soferne die Behörde eine - nach Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO mögliche - Berichtigung der Selbstbemessungserklärung nicht von Amts wegen auf Grund einer der Berichtigung - ihrer Auffassung nach - anhaftenden Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nimmt (- dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich -), tritt die Festsetzungswirkung der Abgabe aufgrund der berichtigten Erklärung ein (hier: Die Abweisung einer - zu Unrecht als Antrag auf Neufestsetzung der Abgabe aufgefaßten - Berichtigungserklärung des Abgabepflichtigen kommt daher nicht in Frage).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/17/0201

94/17/0144