Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0143/63

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3190 F/1964

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0143/63

Entscheidungsdatum

03.12.1964

Index

Gebührenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15
GebG 1957 §26
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0634/56 E 19.09.1956 VwSlg 1474 F/1956; RS 1;
0840/62 E 08.04.1964 VS VwSlg 3058 F/1964 RS 2;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000143.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Dokumentnummer

JWR_1963000143_19641203X01

Rechtssatz für 0915/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0915/63

Entscheidungsdatum

17.12.1964

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/03 0143/63 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000915.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1963000915_19641217X01

Rechtssatz für 1992/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1992/63

Entscheidungsdatum

17.12.1964

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/03 0143/63 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001992.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1963001992_19641217X01

Rechtssatz für 2193/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2193/70

Entscheidungsdatum

21.10.1971

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/03 0143/63 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002193.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1970002193_19711021X01

Rechtssatz für 93/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6858 F/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/16/0159

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 731-732;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/63 E VS 3. Dezember 1964 VwSlg 3190 F/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160159.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993160159_19940119X03