Verwaltungsgerichtshof
03.12.1964
0143/63
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0634/56 E 19.09.1956 VwSlg 1474 F/1956; RS 1;
0840/62 E 08.04.1964 VS VwSlg 3058 F/1964 RS 2;
(RIS: abgv)
Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000143.X01