Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0164

Entscheidungsdatum

07.06.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 50;

Rechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rsp abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen, Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der stRsp des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Liebhaberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130164.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1988130164_19890607X01

Rechtssatz für 88/14/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/14/0018

Entscheidungsdatum

07.08.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0164 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rsp abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen, Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der stRsp des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140018.X01

Im RIS seit

07.08.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988140018_19920807X01

Rechtssatz für 90/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0130

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0164 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rsp abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen, Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der stRsp des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Liebhaberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130130.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130130_19921111X02

Rechtssatz für 93/15/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/15/0101

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0164 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rsp abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen, Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der stRsp des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150101.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1993150101_19950125X02