Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/14/0078

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140078.X01

Im RIS seit

19.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1990140078_19910219X01

Rechtssatz für 91/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0096

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140096.X01

Im RIS seit

01.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1991140096_19911001X01

Rechtssatz für 92/13/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/13/0275

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130275.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1992130275_19930120X01

Rechtssatz für 89/13/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/13/0159

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1 (einen hinreichenden Verdacht vermögen auch die Aussagen geheimgehaltener Personen zu begründen)

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130159.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989130159_19930929X02

Rechtssatz für 93/15/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/15/0098

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VWGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150098.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1993150098_19931217X03

Rechtssatz für 89/14/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0299

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140299.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989140299_19931221X02

Rechtssatz für 93/13/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/13/0256

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_1993130256_19940216X03

Rechtssatz für 95/13/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/13/0112

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130112.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995130112_19950530X01