Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Geschäftszahl

91/14/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/14/0078 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231).