Wird die Bilanz auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung geändert und beschlossen, die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Mehrbeträge auszuschütten, kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 22 Abs 2 KStG 1966 nicht mit der Begründung verweigert werden, die Abgabenbehörde habe der Bilanzänderung nicht zugestimmt. Die Bestimmung des § 22 Abs 2 KStG 1966 knüpft allein an handelsrechtliche Vorschriften und damit an die handelsrechtliche Bilanz an, sodaß sich idZ die Frage der Bilanzänderung iSdWird die Bilanz auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung geändert und beschlossen, die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Mehrbeträge auszuschütten, kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1966 nicht mit der Begründung verweigert werden, die Abgabenbehörde habe der Bilanzänderung nicht zugestimmt. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1966 knüpft allein an handelsrechtliche Vorschriften und damit an die handelsrechtliche Bilanz an, sodaß sich idZ die Frage der Bilanzänderung iSd
§ 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 nicht stellt.Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1972 nicht stellt.