(2)Absatz 2,Die Gegenstände, die der Beschlußfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, können im Gesellschaftsvertrag vermehrt oder verringert werden. Jedoch muß über die in Abs. 1 Z 1, 3 und 6 bezeichneten Gegenstände immer, über den in Abs. 1 Z 7 bezeichneten Gegenstand jedenfalls in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft ein Beschluß der Gesellschafter eingeholt werden. Die Fristverlängerungen gemäß § 22 Abs. 2 und gemäß Abs. 1 Z 1 können im Gesellschaftsvertrag der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat übertragen werden.Die Gegenstände, die der Beschlußfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, können im Gesellschaftsvertrag vermehrt oder verringert werden. Jedoch muß über die in Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 bezeichneten Gegenstände immer, über den in Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Gegenstand jedenfalls in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft ein Beschluß der Gesellschafter eingeholt werden. Die Fristverlängerungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können im Gesellschaftsvertrag der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat übertragen werden.