Im Fall einer Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 1 FinStrG von Bankunterlagen ist am Verfahren gemäß § 89 Abs 5 FinStrG nur die Bank als zur Verschwiegenheit Verpflichteter beteiligt. Eine Einbeziehung des Bankkunden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bankkunde ist daher auch nicht berechtigt, gegen die in diesem Verfahren nicht an ihn ergangenen Bescheide Beschwerde gemäß § 89 Abs 6 FinStrG zu erheben. Die Bestimmung des § 246 Abs 2 BAO ist in diesem Fall nicht einschlägig.Im Fall einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG von Bankunterlagen ist am Verfahren gemäß Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG nur die Bank als zur Verschwiegenheit Verpflichteter beteiligt. Eine Einbeziehung des Bankkunden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bankkunde ist daher auch nicht berechtigt, gegen die in diesem Verfahren nicht an ihn ergangenen Bescheide Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 6, FinStrG zu erheben. Die Bestimmung des Paragraph 246, Absatz 2, BAO ist in diesem Fall nicht einschlägig.