Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/13/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/13/0225

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

Der Gesetzesauftrag, anläßlich der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, daß das Finanzamt dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht nachkommt. Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, daß eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines NEUERLICHEN Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Dem Einwand der Behörde, einem neuerlichen Antrag stehe die nach wie vor aufrechte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegen, weil deren Ablauf gesetzwidrigerweise nicht verfügt worden sei, kommt keine Berechtigung zu. Es beruht auf der unrichtigen Rechtsansicht, daß durch das gesetzwidrige Untätigbleiben des Finanzamtes ein einheitlicher ununterbrochener Aussetzungszeitraum entsteht, sofern ein rechtzeitiger Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Der Umstand, daß der Bf folglich einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einbringt und dieser vom Finanzamt bewilligt wird, steht der vom Gesetz geforderten Bescheiderlassung betreffend die Verfügung des Ablaufes der ursprünglich bewilligten Aussetzung der Einhebung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130225.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993130225_19980331X01