Forderungen, die sich aus einer bereits im abgelaufenen Wirtschatsjahr erbrachten Leistung ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung zu bilanzieren bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Übergangsgewinnes in Ansatz zu bringen (Hinweis E 6.4.1962, 2222/61).