Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Geschäftszahl

93/13/0040

Rechtssatz

Forderungen, die sich aus einer bereits im abgelaufenen Wirtschatsjahr erbrachten Leistung ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung zu bilanzieren bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Übergangsgewinnes in Ansatz zu bringen (Hinweis E 6.4.1962, 2222/61).