Der Beschuldigte ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheid betreffend Übertretung des AZG berechtigt, weil dieser Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis der GmbH und nicht dem Beschuldigten als gem § 9 VStG Verantwortlichen zurechnet und der Beschuldigte dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der angefochtene Bescheid ist durch die Zustellung an die GmbH rechtlich existent geworden. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, daß die Bestrafung des Beschuldigten infolge der Zurechnung der Berufung an die GmbH rechtskräftig geworden ist. Gemäß § 26 Abs 2 VwGG durfte der Beschuldigte daher Beschwerde erheben (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).Der Beschuldigte ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheid betreffend Übertretung des AZG berechtigt, weil dieser Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis der GmbH und nicht dem Beschuldigten als gem Paragraph 9, VStG Verantwortlichen zurechnet und der Beschuldigte dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der angefochtene Bescheid ist durch die Zustellung an die GmbH rechtlich existent geworden. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, daß die Bestrafung des Beschuldigten infolge der Zurechnung der Berufung an die GmbH rechtskräftig geworden ist. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG durfte der Beschuldigte daher Beschwerde erheben (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).