Bei Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, kommt es auf die Verkehrsauffassung und nicht darauf an, ob das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Marke berechtigt ist. Aus der Berechtigung zur Führung einer Marke, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, kann somit nicht gefolgert werden, daß diese ungeachtet des Verbotes des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 verwendet werden dürfte (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).Bei Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, kommt es auf die Verkehrsauffassung und nicht darauf an, ob das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Marke berechtigt ist. Aus der Berechtigung zur Führung einer Marke, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, kann somit nicht gefolgert werden, daß diese ungeachtet des Verbotes des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 verwendet werden dürfte (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).