Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/09/0373
Entscheidungsdatum
21.01.1994
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0132 4
Stammrechtssatz
Der Begriff der Verschlimmerung setzt zwar nicht die Manifestation, jedenfalls aber die Existenz einer Gesundheitsschädigung voraus. Wo eine Gesundheitsschädigung nicht vorhanden war, konnten die Kriegseinwirkungen nicht verschlimmernd, wohl aber - falls eine Krankheitsanlage bestanden hatte - auslösend am Werke gewesen sein. Die Feststellung, ob die Kriegseinwirkung eine schon existente Gesundheitsschädigung verschlimmert oder aber eine Anlage ausgelöst und damit erst die Gesundheitsschädigung zum Entstehen gebracht hat, ist für die Kriegsopferversorgung von rechtserheblicher Bedeutung. Im Falle der Verschlimmerung ist nämlich nur derjenige Anteil des Leidenszustandes zu entschädigen, der der Kriegseinwirkung zur Last fällt. Im Falle der Auslösung der Anlagebereitschaft dagegen kommt es darauf an, ob die Krankheit ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder ob sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre (Hinweis E 1.7.1981, 3026/70).
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein
Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090373.X03
Im RIS seit
09.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JWR_1993090373_19940121X03